Satzung

des Vereins Frieda & Ben e.V. Senioren-Netzwerk FS

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Präambel

Eine wachsende Zahl von Senioren lebt heute bis ins hohe Alter ein selbstbestimmtes Leben. Sie haben wachsende Möglichkeiten, sich aktiv für ihre eigenen Belange und Bedürfnisse, für die Problemlagen und die Wünsche anderer, sowie für Verbesserungen in ihrem sozialen Umfeld einzusetzen. Im Vordergrund des Vereinsinteresses steht deshalb die Förderung der sozialen Alltagsversorgung, die in gegenseitigem Geben und Nehmen, Schenken und Tauschen, Vergüten und Ansparen in Eigeninitiative organisiert wird. Durch die Aufnahme und den aktiven Einbezug jüngerer Interessierter wird der Zusammenhalt zwischen den Generationen nachhaltig gestärkt und gefördert: Über Familienbande hinweg helfen Menschen einander, sind füreinander da, lernen miteinander zu leben, sich zu organisieren und miteinander zu kommunizieren.

Bürgerinnen und Bürger in Freising Stadt und Landkreis können als Mitglieder des Vereins dazu beitragen diese Ziele zu verwirklichen. Die Mitglieder unterstützen sich vor allem durch gegenseitige Dienstleistungen in der Absicherung und Gestaltung ihres Alltags.

Der Verein organisiert und vermittelt die erforderlichen und gewünschten Leistungen, um so seinen Mitgliedern ein selbstbestimmtes und eigenaktiv gestaltetes Leben bis ins hohe Alter zu ermöglichen.

Die Tätigkeitsbereiche des Vereins ergeben sich aus den Kompetenzen und Tätigkeitsschwerpunkten der helfenden Mitglieder. Stimmen die Nachfrage nach Hilfsangeboten und dem aktuellen Leistungskatalog nicht überein, wird der Verein versuchen neue Mitglieder zu gewinnen, um das Leistungsspektrum entsprechend zu ergänzen.

Vorbemerkung:

Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen ebenso die Vertreter jeglichen Geschlechts mit ein.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Frieda & Ben e.V. Senioren-Netzwerk FS
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freising und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist tätig im Bereich der Förderung der Seniorenhilfe, der ergänzenden Unterstützung von Mitgliedern, die auf Hilfe anderer angewiesen sind und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen, die zum Personenkreis des §53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind, Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen,
    2. Entlastung pflegender Familienangehöriger,
    3. Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen.
    4. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,
    5. sonstige Tätigkeiten, sofern diese den in § 2 Abs. 2 dargestellten Zwecken dienen.
    6. Fortbildung der aktiv tätigen Mitglieder durch Vorträge bzw. Schulungen, mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.
  1. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene, festgelegte Aufwandsentschädigung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen und ausgezahlt bzw. angespart wird.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke im Wesentlichen durch die Mitglieder, die als Hilfe leistende Personen im Sinne von § 2.3 des Vereins tätig werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Zur verwaltungsmäßigen Unterstützung zur Erreichung der Vereinsziele kann hauptberufliches Verwaltungspersonal im notwendigen Umfang eingestellt werden. Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 3 Haushaltsmittel

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Einsätze, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1.  
    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der Eintritt wird mit  Zustellung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod.
      Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, ist das Guthaben des Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
    2. durch Austritt.
      Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss in Textform spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. durch Ausschluss
      bei satzungswidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
    4. durch Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:  

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres hat der Vorstand eine ordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, andernfalls der stellvertretende Vorsitzende. Ist der Schriftführer nicht anwesend, ist ein Protokollführer zu benennen.
  2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl eines Wahlausschusses
    4. Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters,
    5. Wahl des Schriftführers,
    6. Wahl des Kassiers,
    7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    8. Satzungsänderungen
    9. Genehmigung der Geschäfts- und Beitragsordnungen des Vereins,
    10. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands des Vereins,
    11. Entscheidung über eingereichte Anträge,
    12. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit,
    13. Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
    14. Abberufung des Vorstandes,
    15. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
  2. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
  3. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht des zu Vertretenden vorzulegen. Ein Mitglied kann höchstens 3 Mitglieder gleichzeitig vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und höchstens 7 weiteren Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassier. Beisitzer können von den Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen werden. Es ist anzustreben, dass mindestens ein Beisitzer aus dem Kreis eines örtlichen sozialen Verbandes kommt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Zur wirksamen Vertretung genügt das Handeln des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Der erste Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, im Falle der Verhinderung der zweite Vorstand. Er regelt die Aufgabenverteilung gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand des Vereins und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter dem Protokollführer.
  6. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Beschwerde und Schlichtungsausschuss

Es ist ein Beschwerde- und Schlichtungsausschuss zu wählen, der für Streitigkeiten in internen Vereinsangelegenheiten zuständig ist, die nicht vom Vorstand geregelt werden konnten. Der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Wenigstens ein Mitglied soll eine Frau sein. 

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Frieda & Ben e.V. werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
  • Name, Vornamen
  • Adresse,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • Email-Adresse
  • Bankverbindung,
  • Übersicht der persönlichen Hilfsangebote,
  • Leistungsguthabenkonto,
  • Datum Vereinsbeitritt. 
  1. Dem Vereinsvorstand, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu machen, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte und Aufgaben kann auf Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung - Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten - ihrer personenbezogenen Daten im vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  4. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages, oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, hierzu verpflichtet ist.
  5. Ein Datenverkauf ist nicht erlaubt.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGV und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, und den Zweck der Speicherung, sowie die Berichtigung, Löschung, oder Sperrung, Einschränkung, den Widerspruch und die Übertragbarkeit seiner Daten.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald deren Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen,werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf derAufbereitungspflicht gelöscht.
  8. Die vereins- und personenbezogenen Daten, werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 12 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen, verbleibende Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Institution Bürgerstiftung Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas Anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.

Diese Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung am 07.06.2019.

Der Verein wurde am 07.08.2019 unter VR 208268 ins Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und vom Finanzamt Freising mit Schreiben vom 28.06.2019 Aktenzeichen 115/108/50515 als gemeinnützig anerkannt.